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   FG Münster, 18.11.1999 - 1 K 4685/96 E   

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FG Münster, 18.11.1999 - 1 K 4685/96 E (https://dejure.org/1999,10019)
FG Münster, Entscheidung vom 18.11.1999 - 1 K 4685/96 E (https://dejure.org/1999,10019)
FG Münster, Entscheidung vom 18. November 1999 - 1 K 4685/96 E (https://dejure.org/1999,10019)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung der verdeckten Einlage einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft; Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Wesentliche Beteiligung des Veräußerers an der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung der verdeckten Einlage einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bewertung: - Bewertung der verdeckten Einlage einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 374
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.02.1998 - I R 89/97

    Verdeckte Einlage einer wesentlichen Beteiligung

    Auszug aus FG Münster, 18.11.1999 - 1 K 4685/96
    Auch nach Ergehen des BFH-Urteils vom 11.02.1998 I R 89/97 BStBl. II 1998, 691, wonach die verdeckte Einlage des Anteils an einer Kapitalgesellschaft in das Betriebsvermögen einer anderen Kapitalgesellschaft unter der Geltung des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. bis zur Änderung durch das Steueränderungsgesetz 1992 gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 b EStG bei der aufnehmenden Gesellschaft mit den historischen AK zu bewerten ist, vertreten die Kl. die Ansicht, daß die AK des Kl. hinsichtlich seiner wesentlichen Beteiligung an der K-GmbH um den Teilwert der verdeckten Einlage in das Betriebsvermögen der K-GmbH zu erhöhen seien.

    Gehe man mit dem Urteil des BFH, I R 89/97 a.a.O., davon aus, daß die aufnehmende Kapitalgesellschaft die ihr übertragene Beteiligung mit den historischen AK zu bewerten habe, entstehe keine Besteuerungslücke, da die auf die Kapitalgesellschaft übertragenen Gesellschaftsanteile bei dieser steuerverstrickt blieben und von ihr spätestens bei der Veräußerung der Beteiligung oder ihrer Liquidation zu versteuern seien.

    Dies solle aber gerade durch die Entscheidung des BFH, I R 89/97 a.a.O. verhindert werden.

    zu bewerten seien, durch die Entscheidung des BFH I R 89/97 a.a.O. bestätigt.

    Es trifft zu, daß durch den Ansatz des gemeinen Werts die in der Beteiligung enthaltenen stillen Reserven endgültig der Besteuerung entzogen werden können, wenn die Kapitalgesellschaft die Beteiligung, die sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG mit den AK ihres Gesellschafters anzusetzen hat (BFH I R 89/97 a.a.O.), veräußert, den Veräußerungsgewinn ausschüttet und anschließend liquidiert wird (vgl. Groh a.a.O. S. 531; Wassermeyer Der Betrieb 1990, 855, 858).

    Daß die Kapitalgesellschaft § 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG bei der Bilanzierung der eingelegten Beteiligung anzuwenden hat (BFH I R 89/97 a.a.O.), ergibt sich aus § 8 Abs. 1 KStG und rechtfertigt entgegen der Ansicht des Bekl. keine Rückschlüsse auf eine Anwendung der Vorschrift auf den einlegenden Gesellschafter.

  • BFH, 10.03.1988 - IV R 226/85

    1. Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen - 2.

    Auszug aus FG Münster, 18.11.1999 - 1 K 4685/96
    Was die Übertragung des 50%tigen Anteils an der M.-GmbH aus dem Privatvermögen des Kl. an die KS-GmbH anbelange, sei entsprechend dem Urteil des BFH vom 10.03.1988 IV R 226/85, BStBl. II 1988, 832 davon auszugehen, daß die KS-GmbH bereits mit Abschluß des Vertrages das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung erlangt habe.

    Das vom Bekl. zur Begründung seiner Meinung, daß bereits mit Vertragsschluß das wirtschaftliche Eigentum auf die KS-Stahl übergegangen sei, herangezogene Urteil des BFH IV R 226/85 a.a.O. sei für den hier zu entscheidenden Streitfall nicht einschlägig.

    Das ist der Fall, wenn der Käufer eines Anteils bereits eine rechtlich geschützte Anwartschaft erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und auch die mit den Anteilen verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind (s. BFH IV R 226/85 a.a.O. m.w.N.).

  • BFH, 09.07.1997 - VIII B 40/97
    Auszug aus FG Münster, 18.11.1999 - 1 K 4685/96
    Zudem würde es sich um eine steuerverschärfende und damit unzulässige Analogie zu Lasten des Steuerpflichtigen handeln (Wassermeyer a.a.O. S. 859; vgl. auch BFH-Beschluß vom 09.07.1997, VIII B 40/97, BFH/NV 1998, 23, m.w. Literaturhinweisen).

    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, daß von einem Rechtsmißbrauch auszugehen ist für den Fall, daß die aufnehmende Kapitalgesellschaft allein zum Zwecke eines steuerfreien Transfers gegründet worden ist (zum Stand der Meinungen s. BFH VIII B 40/97 a.a.O., S. 26).

  • BFH, 27.07.1988 - I R 147/83

    Eine verdeckte Einlage ist mangels Entgelt keine Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1

    Auszug aus FG Münster, 18.11.1999 - 1 K 4685/96
    Einbringung von 50 v.H. der Anteil an der M-GmbH als verdeckte Einlage gem. BFH-Urteil I R 147/83.

    Daß der Kl. mit der verdeckten Einlage zugleich beabsichtigte, die sich aufgrund der Rechtsprechungsänderung mit der Entscheidung des BFH I R 147/83 a.a.O. ergebende günstige Rechtslage, nämlich die Bewertung der verdeckten Einlage mit dem gemeinen Wert und dementsprechende Minderung eines Veräußerungsgewinns i.S.d. § 17 EStG , auszunutzen, macht die gewählte Gestaltung angesichts der ihr auch unterliegenden beachtlichen wirtschaftlichen Gründe nicht zu einer rechtsmißbräuchlichen.

  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 10/96

    Gestaltungsmißbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen

    Auszug aus FG Münster, 18.11.1999 - 1 K 4685/96
    Der Steuerpflichtige kann sich auf die von ihm gewählte zivilrechtliche Gestaltung nicht berufen, wenn verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in dieser Weise verfahren wären (BFH, Urteil vom 07.07.1998, VIII R 10/96, BStBl. II 1999, 729).
  • BFH, 27.07.1988 - I R 68/84

    1. Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusage mit Wertsicherungsklausel an

    Auszug aus FG Münster, 18.11.1999 - 1 K 4685/96
    Dabei ging er davon aus, daß die Ausnutzung der durch die Änderung der Rechtsprechung des BFH mit Urteil vom 27.07.1988 I R 68/84, BStBl. II 1989, 57 entstandenen Rechtslage, wonach die Übertragung einer wesentlichen Beteiligung i.S.d. § 17 EStG auf eine GmbH im Wege einer verdeckten Einlage einkommensteuerrechtlich nicht mehr als entgeltliche Veräußerung, sondern als unentgeltlicher Vorgang gem. § 17 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 2 EStG zu beurteilen sei mit der Folge, daß i.H.d. Teilwerts der eingelegten GmbH-Anteile nachträgliche AK entstünden, rechtsmißbräuchlich i.S.d. § 42 AO sei.
  • FG Baden-Württemberg, 14.02.2001 - 13 K 180/94

    Bewertung einer verdeckt eingelegten wesentlichen Beteiligung mit den

    Die Klägerin tritt dem unter Hinweis auf (u. a.) das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 18. November 1999 1 K 4685/96 E, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 374 entgegen.

    Die Bedenken der Klägerin gegen eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 lit b) EStG im vorliegenden Zusammenhang (unter Hinweis auf FG Münster in EFG 2000, 374) teilt der Senat nicht.

    Der Senat schließt sich insoweit der Begründung in EFG 2000, 374, 377 unter V. an.

  • FG Berlin, 19.02.2002 - 5 K 5483/00

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen

    Das von den Klägern herangezogene Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 18. November 1999 (1 K 4685/96 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2000, 374 betreffe ebenfalls eine andere Sachverhaltskonstellation.

    Diese rechtliche Beurteilung folge auch aus dem Urteil des FG Münster vom 18. November 1999 (a. a. O.).

    Auch in der Entscheidung des FG Münster vom 18. November 1999 (EFG 2000, 374) ist dem Umstand, dass der seinen Geschäftsanteil veräußernde und unter aufschiebender Bedingung abtretende Gesellschafter einer GmbH bis zur Wirksamkeit der Abtretung durch Ausübung seines Stimmrechts in erheblicher Weise auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Einfluss nimmt, wesentliche Bedeutung eingeräumt worden.

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.06.2005 - 1 K 1355/02

    Voraussetzungen für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an

    Unabhängig davon, dass der Kläger keine Garantiezusage gegeben hat (so aber in dem vom Kläger zitierten Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 18. November 1999, Az.: 1 K 4685/96 E, EF­G 2000, 374, bei dem zudem in diesem Sachverhaltsabschnitt die Frage des wirtschaftlichen Eigentums nicht problematisch war), ist Gegenstand der Klausel nicht die Behandlung oder Berücksichtigung von möglichen Mängeln des Kaufgegenstandes, sondern die Kaufpreisbildung anhand noch zu bestimmender wertbildender Faktoren selbst.
  • BayObLG, 11.03.2003 - 4St RR 7/03

    Zur Strafbarkeit von Steuerhinteziehungen durch Nichtangabe von Einkünften aus

    Dies ist jedoch auch dann nicht der Fall, wenn man die Verfassungswidrigkeit der hier interessierenden Normen in den jeweils zur Tatzeit geltenden Fassungen wie der Bundesfinanzhof im Vorlagebeschluss vom 16.7.2002 (BStB1 2003 II S. 74) zur Besteuerung privater Spekulationseinkünfte (vgl. hierzu auch BFHE 194, 157; FG Düsseldorf DStRE 1999, 858; Niedersächsisches Finanzgericht EFG 2000, 374; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht EFG 2000, 178) wegen Verstoßes gegen das Gebot der Steuergerechtigkeit (vgl. dazu auch BVerfGE 74, 182; 18, 224) bejahen würde.
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